Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 91

§ 91 – Gewässerkundliche Maßnahmen

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

Kurz erklärt

  • Die Behörde kann Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichten, Messanlagen und Probebohrungen zuzulassen.
  • Dies dient der Ermittlung von Daten für die Gewässerbewirtschaftung.
  • Wenn durch diese Maßnahmen ein Schaden am Grundstück entsteht, hat der Eigentümer Anspruch auf Schadenersatz.
  • Auch Nutzungsberechtigte können Schadenersatz verlangen, wenn ihre Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird.
  • Die Regelung gilt sowohl für Eigentümer als auch für Nutzungsberechtigte.